OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2009 – 19 U 34/09 – veröffentlicht in IBR 2010, 133; BauR 2010, 785

Entscheidung
Die Parteien haben einen Vertrag über die Herstellung sowie Lieferung und Einbau eines Treppenlifts geschlossen. In diesem Vertrag wurde dem Besteller ein Widerrufsrecht von zwei Wochen eingeräumt. Außerdem enthält der Vertrag eine Regelung, wonach dem Unternehmer bei einer (freien) Kündigung vor Beginn der Produktion 30 % der vereinbarten Vergütung zustehen soll, nach Beginn der Produktion sollen es 70 % sein. Schon vor Ablauf der Widerrufsfrist lässt der Unternehmer den Lift von seinem Lieferanten produzieren. Erst nach Ablauf der 2-Wochen-Frist kündigt der Besteller den Vertrag. Der Unternehmer verlangt nunmehr 70 % der vereinbarten Vergütung von ihm. Hilfsweise verlangt er einen konkret berechneten Vergütungsanteil nach § 649 BGB.

Das LG Hagen und das OLG Hamm weisen die Klage mit Haupt- und Hilfsantrag zurück.

Hinsichtlich der mit dem Hauptantrag geltend gemachten Pauschalen stützt sich das OLG allerdings nicht auf den Klauselteil für die Vergütung nach Beginn der Produktion, sondern es bezieht sich auf die in der selben Klausel enthaltene Pauschale von 30 % vor Beginn der Produktion. Typischerweise sind die vor Produktionsbeginn getätigten Aufwendungen deutlich geringer, so dass mit diesen 30 % eine unangemessen hohe Vergütung verlangt wird, was gegen § 308 Nr. 7 BGB verstößt. Ist aber der eine Teil der Klausel unwirksam, gilt dies auch für den anderen, denn eine so genannte „geltungserhaltende Reduktion“ gibt es bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

Bezüglich des Hilfsantrages meint das OLG, dass dem Besteller ein Schadensersatz in Höhe der Produktionskosten zusteht, den er dem (konkret berechneten) Vergütungsanspruch des Unternehmers entgegenhalten kann. In Anbetracht der Vereinbarung eines zwei-wöchigen Widerrufsrechts habe der Unternehmer nämlich nicht „vorpreschen“ und schon produzieren lassen dürfen.

Praxishinweis
Die Entscheidung, dass eine Pauschale von 30 % der vereinbarten Vergütung für die freie Kündigung vor Beginn der Produktion überhöht und daher in AGB unwirksam ist, ist sicherlich richtig. Die Argumentation des Gerichts wird noch dadurch gestützt, dass nach § 649 Satz 3 BGB vermutet wird, dass der Vergütungsanteil, der dem Unternehmer zusteht, 5 % beträgt. Eine Pauschale von 30 % weicht also weit von diesem gesetzlichen Leitbild ab, was ebenfalls zur Unwirksamkeit führt (§ 307 Abs. 2 BGB). Obwohl das Gericht hierüber nicht entschieden hat, ist sicherlich auch der Klauselteil unwirksam, wonach dem Unternehmer bei Kündigung nach Beginn der Produktion 70 % zustehen sollen. Im schlimmsten Fall bedeutet dies, dass der Unternehmer noch kaum etwas getan hat, womit die Diskrepanz zwischen Aufwendungen und Vergütung noch erheblicher ist.

Nicht besonders überzeugend ist die Begründung des Gerichts hinsichtlich der konkreten Abrechnung nach § 649 BGB. Das Gericht stützt sich auf die Annahme, es bestehe eine Pflicht des Unternehmers, nicht vorzupreschen. Wäre dies richtig, hätte der Unternehmer bei gekündigtem Vertrag immer dann keinen Vergütungsanspruch, wenn er Teilleistungen vor den im Bauzeitenplan vorgesehenen Terminen erbracht hat. Richtig ist vielmehr, dass der Unternehmer das Risiko eingegangen ist, im Falle eines fristgerechten Widerrufs seine vorgezogene Leistung umsonst erbracht zu haben. Im Übrigen ist er aber in seiner Disposition frei und darf Leistungen auch vor den vereinbarten Zeitpunkten erbringen, ohne eine Pflichtverletzung zu begehen.