VG Koblenz, Urteil vom 12.04.2011 – 7 K 910/10.KO –

Entscheidung
Die Klägerin, die Stadt Nassau, schloss mit der Beklagten einen schriftlichen Vertrag über die Änderung eines Bebauungsplans. Damit wollte die Beklagte erreichen, dass Baurecht für eine von ihr geplante Pferdeboxenanlage geschaffen wird, für die sie zuvor ohne Erfolg eine Bau-voranfrage gestellt hatte. Nunmehr sollte die Beklagte nach dem Vertrag die Immissionsbelastung für die benachbarte Wohnbebauung begutachten lassen und die Kosten der Bebauungsplanaufstellung tragen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Stadt in dem Vertrag dazu, die erforderlichen Beschlüsse zur Bebauungsplanänderung zu fassen.

In der Folgezeit ließ die Stadt ein Immissionsgutachten erstellen, für das die Beklagte die Kosten erstattete. Der Stadtrat beschloss zudem die Aufstellung des geänderten Bebauungsplans. Später hob der Stadtrat den Aufstellungsbeschluss wieder auf und verlangte von der Beklagten Ersatz der bis dahin angefallenen Kosten zur Änderung des Bebauungsplans. Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung ab und forderte zugleich die von ihr erstatteten Kosten für das Immissionsgutachten zurück.

Die Klage der Stadt Nassau auf Erstattung der Kosten für das Bebauungsplanverfahren blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag, der als einzige Grundlage für die Forderung der Stadt infrage kam, wegen Verstoßes gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften unwirksam sei. Ein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans könne durch einen Vertrag nicht begründet werden. Eine Kommune dürfe sich daher auch nicht vertraglich zur Aufstellung von Bebauungsplänen und zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens verpflichten. Gerade dies sei aber Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags gewesen.

Aufgrund des Entfalls des Vertrags als Rechtsgrundlage für etwaige Ansprüche bzw. bereits geleistete Zahlungen könnte die Beklagte von der Stadt auch die Rückerstattung der Kosten für das Immissionsgutachten verlangen. Die Stadt sei aufgrund des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zur Rückzahlung verpflichtet.

Praxishinweis
Nicht selten haben Gemeinden den Wunsch, Bauherren die Verwirklichung ihrer Vorhaben zu ermöglichen. Hierbei haben sie jedoch zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Abs. 3 BauGB weder ein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht, noch ein solcher durch einen Vertrag begründet werden kann. Ist zur Verwirklichung eines Vorhabens die Änderung eines Bebauungsplans erforderlich, bietet sich insoweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB an. Zwar besteht auch insoweit kein Anspruch des Bürgers darauf, sein Vorhaben im Wege des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu verwirklichen, vielmehr hat die Gemeinde über den Antrag des Vorgabenträgers nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Verwirklichung des Vorhabens über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplans stellt aber einen rechtlich korrekten Weg der Baurechtsschaffung dar und bietet daher Bauherren ebenfalls eine Möglichkeit, eine Baurechtsschaffung für ihr Vorhaben zu erreichen.