BGH, Beschluss vom 10.03.2009 – VII ZR 164/06 –

Entscheidung
Der Architekt war mit der Planung und Überwachung einer Altbausanierung beauftragt. Der Vertrag wurde während der Phase der Bauüberwachung vom Architekten außerordentlich gekündigt. Der Bauherr macht gegenüber dem Architekten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung geltend. Der Architekt wendet die Verjährung von Mängelansprüchen des Bauherrn ein.

Das OLG Rostock hatte der Schadensersatzklage des Bauherrn stattgegeben und festgestellt, dass die Verjährung nicht eingetreten ist. Zwar könne die Verjährung auch mit Kündigung eines Werkvertrages durch den Auftraggeber in Gang gesetzt werden, da in der Kündigung eine endgültige Abnahmeverweigerung zu sehen sei.  Ausdrücklich offen gelassen hatte das OLG jedoch dabei, ob der Lauf der Verjährung auch durch eine Kündigung des Auftragnehmers – hier des Architekten – in Gang gesetzt werden kann. 

Dies wird vom BGH in seinem Beschluss, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Architekten zurückgewiesen wurde, jedoch eindeutig verneint. Nach der Kündigung eines Architektenvertrages beginnt der Lauf der fünfjährigen Frist für Mängelansprüche, so der BGH, grundsätzlich erst mit der Abnahme oder mit einer endgültigen Abnahmeverweigerung. Die Kündigung selbst sei jedoch keine endgültige Abnahmeverweigerung.

Praxishinweis
Auch bei Kündigung eines Architekten- oder Ingenieurvertrages ist für jeden Einzelfall zu klären, ob die Abnahmewirkungen eingetreten sind und damit die Verjährung für Mängelansprüche in Gang gesetzt wurde. Die Kündigung des Auftraggebers stellt weder eine konkludente Abnahme, noch automatisch eine endgültige Abnahmeverweigerung dar.

Vielmehr ist eine eindeutige Erklärung des Auftraggebers im Hinblick darauf, ob er das bis zur Kündigung erbrachte Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht  anerkennt oder nicht, erforderlich. Die Kündigung des Architekten/Ingenieurs hingegen kann bereits deshalb nicht die Abnahmewirkungen eintreten lassen, weil ausschließlich der Auftraggeber über die Abnahme entscheiden kann.