OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2009 – 21 U 101/08 – veröffentlicht in IBR 2010, 21
Entscheidung
Das beklagte Unternehmen errichtete für die Klägerin eine Stützwand hinter einer Garagenanlage. Entgegen den vertraglichen Vereinbarungen hält die Stützwand dem Erddruck nicht stand und schützt die Garagen auch nicht vor drückendem Wasser. Nach vergeblicher Mängelbeseitigungsaufforderung verklagt die Klägerin die Beklagte wegen dieses Sachverhaltes auf Schadensersatz gemäß §§ 634, 281 BGB. Dabei macht die Klägerin auch die Umsatzsteuer geltend, die bei Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten anfallen würde. Eine Mängelbeseitigung an der Stützwand wurde von der Klägerin jedoch noch nicht veranlasst. Die Beklagte macht deshalb geltend, die Klägerin könne die Umsatzsteuer gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht verlangen, da nach dieser Vorschrift die Umsatzsteuer nur dann Bestandteil des Schadensersatzes ist, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Sowohl das Landgericht als auch nachfolgend das OLG Düsseldorf verurteilen die Beklagte auch zur Zahlung der Umsatzsteuer, da die Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB für den hier gegenständlichen Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Werkleistungen nicht gelte.
Der Anwendungsbereich des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB beschränke sich auf die Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten im Falle der Beschädigung einer Sache. Eine mangelhafte Bauleistung als solche sei jedoch keine „Beschädigung einer Sache“, solange das Eigentum des Auftraggebers im Übrigen nicht beeinträchtigt wird.
Praxishinweis
Der Entscheidung des OLG Düsseldorf ist zuzustimmen, sie steht im Einklang mit der überwiegenden Meinung in der Literatur und der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte. Die Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB regelt Ansprüche, die auf Wiederherstellung einer beschädigten Sache (z. B. eines verunfallten Autos) gerichtet sind. Dagegen ist der werkvertraglich begründete Schadensersatzanspruch grundsätzlich auf Geld gerichtet. Wenn der Besteller wegen eines Mangels Schadensersatz statt der Leistung verlangt, ist nach §§ 634 Nr. 4, 280, 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BGB der Anspruch auf die Leistung bzw. die Wiederherstellung ausgeschlossen. Demnach ist § 249 BGB richtigerweise nicht anzuwenden. Dieser Auffassung wird von vielen Oberlandesgerichten geteilt (OLG Brandenburg IBR 2006, 136; OLG Stuttgart, IBR 2008, 265; OLG München, 28. Senat, Urteil vom 29.09.2009, 28 U 3123/09 (noch nicht veröffentlicht)). Anderer Auffassung sind jedoch der 13. Zivilsenat des OLG München (BauR 2008, 1909) sowie das Kammergericht Berlin (BauR 2009, 107), die § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch auf werkvertragliche Schadensersatzansprüche anwenden. Eine klarstellende Entscheidung des BGH liegt noch nicht vor. Gleichwohl ist es – insbesondere bei der außergerichtlichen Geltendmachung entsprechender Schadensersatzansprüche – angezeigt, mit der herrschenden Meinung die Umsatzsteuer ebenfalls geltend zu machen.
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