OLG Naumburg, Urteil vom 14.03.2008 – 10 U 64/07 – BGH Beschluss vom 25.09.2008 – VII ZR 102/08 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen) veröffentlicht in IBR 2009, 45
Entscheidung
Ein Projektsteuerungsbüro war von einem Land mit Projektsteuerungsleistungen bei der Sanierung und Erweiterung eines Klinikums beauftragt. Dabei verpflichtete sich der Projektsteuerer für die Phasen der Planung, Vergabe und Bauausführung zur Durchführung eines Qualitätsmanagements, einer Terminkoordination, eines Organisations- und Koordinationsmanagements sowie zum Kostencontrolling.
Darüber hinaus war im Vertrag bestimmt, dass der Projektsteuerer die Funktionen des Bauherrn wahrnimmt.
Nach Abschluss der Baumaßnahme klagt der Projektsteuerer sein Resthonorar ein. Das beklagte Land beantragt, die Honorarklage abzuweisen und beruft sich darauf, dass die Leistungen des Projektsteuerers mangelhaft waren, da es zu Bauzeitverzögerungen von 2 ½ Jahren und erheblichen Mehrkosten gekommen sei.
Das OLG Naumburg gibt dem Projektsteuerer Recht.
Dabei sei der zwischen den Parteien bestehende Vertrag als Werkvertrag einzuordnen. Die rechtliche Einordnung des Vertrages hängt, so das OLG, von den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen ab. Ob der Vertrag eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat und ob er als Dienst- oder Werkvertrag zu qualifizieren ist, entscheidet sich danach, wo der Schwerpunkt der vom Projektsteuerer übernommenen Aufgaben liegt. Beschränken sich die Leistungen des Projektsteuerers in reinen Beratungs-, Berichterstattungs- sowie Informationsleistungen, so kommt eine dienstvertragliche Einordnung in Betracht.
Erbringt der Projektsteuerer hingegen daneben umfangreiche Kontroll- und Überprüfungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Termin-, Kosten- und Qualitätsmanagement, wie in vorliegendem Fall z.B. die gesamte Terminplanung, das Anti-Claim-Management mit Nachtragsprüfung und eine Mangelverfolgung, so spricht dies für einen Werkvertrag. So seien die Sicherung und Steuerung der Kosten, Termine und Qualitäten im Rahmen eines Qualitätsmanagements sowie die Gesamtkoordinierung des Bauablaufs erfolgsbezogene Tätigkeiten, die einen beachtlichen Anteil an einer erfolgreichen Realisierung des Gesamtprojekts einnehmen. Die Leistungen begründen daher werkvertragliche Erfolgspflichten.
Die rechtliche Qualifizierung als Werkvertrag besagt jedoch nicht automatisch, so das OLG, dass der Projektsteuerer auch die Einhaltung des ursprünglich vorgesehenen Fertigstellungstermins und die Wahrung des geplanten Kostenrahmens als Werkerfolg geschuldet hat.
Denn die Übernahme werkvertraglicher Leistungspflichten beinhaltet grundsätzlich kein Einstehenmüssen des Projektsteuerers für definierte Termin- und Kostenvorgaben; insbesondere sind hiermit in der Regel keine Garantiezusagen verbunden. Eine solche Garantiezusage würde eine ausdrückliche Zusicherung voraussetzen, dass die Baukosten eine festgelegte Höchstsumme auf keinen Fall überschreiten bzw. eine ausdrückliche Verpflichtung zur Einhaltung eines bestimmten Fertigstellungstermins.
Der Projektsteuerer haftet keinesfalls generell für die erfolgreiche Durchführung des Bauprojekts, insbesondere übernimmt er in der Regel nicht die Garantie für die vertragsgerechten Tätigkeiten der übrigen Projektbeteiligten, wovon die Einhaltung der Termine und Kosten maßgeblich abhängt.
Beruft sich der Bauherr daher auf eine Mängelhaftung des Projektsteuerers, hat er die geltend gemachten Unzulänglichkeiten der Vertragsleistung des Projektsteuerers im Einzelnen zu bezeichnen. Er muss dabei konkret darlegen, welche Einzelleistungen mit Mängeln behaftet sind.
Praxishinweis
Maßgeblich für die Haftung des Projektsteuerers für mangelhafte Leistungen ist daher nicht grundsätzlich die Einordnung des Vertrages als Werkvertrag oder Dienstvertrag. Maßgeblich ist die Formulierung der vertraglich geschuldeten Aufgaben und Erfolge. Ohne ausdrückliche Garantiezusagen kommt eine Haftung für das
Überschreiten von Terminen und Kosten nicht in Betracht. Auf die Formulierung der die Termin- und Kostenfestlegung betreffender Vertragsklauseln ist daher besonderes Augenmerk zu legen.
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