OVG NRW, Urteil vom 29.09.2011 – 2 D 63/09.NE

Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan hat der Nachbar, der gegen das geplante Vorhaben vorgehen will, grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Er kann entweder den Bebauungsplan oder die Baugenehmigung anfechten.

Wählt der Nachbar die erste Variante und stellt einen Normenkontrollantrag, muss er darauf achten, dass das Rechtsschutzbedürfnis dann entfällt, wenn auf Grundlage des Bebauungsplans ein Vorhaben bereits bestandskräftig genehmigt wurde, also keine Rechtsschutzmöglichkeiten mehr gegen die Genehmigung zur Verfügung stehen, das plankonforme Vorhaben schon verwirklicht wurde und das Vorhaben die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans im Wesentlichen ausschöpft.

Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan in aller Regel aber immer „passgenau“ auf ein einzelnes Vorhaben zugeschnitten ist, werden die Festsetzungen des Bebauungsplans bereits mit der bestandskräftigen Genehmigung und Verwirklichung dieses Vorhabens voll ausgeschöpft.

In diesem Fall hat der Antragsteller, selbst wenn der Bebauungsplan unwirksam ist, keinen Anspruch auf eine Beseitigung des Vorhabens oder eine Nutzungsuntersagung. Seine Rechtsstellung würde durch ein Obsiegen im Normenkontrollverfahren, also durch die Nichtigerklärung des Bebauungsplans, nicht verbessert.

Praxistipp

Wer sich gegen ein Vorhaben zur Wehr setzen will, für das ein vorhabenbezogener Bebauungsplan existiert, muss immer auch gegen die Baugenehmigung vorgehen. Anderenfalls wird diese bestandskräftig und es besteht keine Möglichkeit mehr, das Vorhaben zu verhindern, da für einen Normenkontrollantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Rechtsanwältin Anja Lemberg