OLG Jena, Urteil vom 11.05.2011 – 2 U 1000/10 (nicht rechtskräftig)

Im Hinblick auf die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie (2000/35/EG) stellt sich auch bei der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung mittels Scheck die Frage, ob der Verzug eines Schuldners bereits mit dem Eingang eines (gedeckten) Schecks beim Gläubiger oder aber erst mit Wertstellung des Scheckbetrages endet. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BGH kommt das OLG Jena in konsequenter Anwendung der Richtlinie und der diesbezüglichen EuGH-Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass insoweit die Aufgabe des Schecks zur Post nicht ausreicht. Vielmehr kommt es auf die Wertstellung beim Gläubiger an. Dies hatte der EuGH mit Urteil vom 03.04.2001 in Bezug auf die Überweisung einer Zahlungsforderung genau so entschieden. Auch hier ist der Eingang des Betrages auf dem Konto des Gläubigers maßgeblich, es sei denn, dass der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist.

Praxistipp

Die Vertragspartner können vertraglich vereinbaren, von welcher banküblichen Überweisungsdauer sie ausgehen. Wenn der Zahlungsbetrag aufgrund einer längeren als der im Vertrag vereinbarten „üblichen“ Überweisungsdauer verspätet auf dem Gläubigerkonto gutgeschrieben wird, hat der Schuldner diese Verzögerung nicht zu vertreten. Verzug tritt dann nicht ein.

Rechtsanwalt Dr. Christoph Kochenburger
Fachanwalt für Verwaltungsrecht