Der Bundesrat hat das Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze am 19.06.2009 beschlossen, so dass dieses am 05.08.2009 in Kraft treten konnte (BGBl. I, Nr. 50 vom 04.08.2009, S. 2474). Was bislang bereits vom Zoll praktiziert wurde (www.zoll-auktion.de), soll nunmehr auch dem Gerichtsvollzieher möglich sein. Mit Einführung dieses Gesetzes, dessen maßgebliche Vorschriften am 05.08.2009 in Kraft getreten sind, hat der Gerichtsvollzieher nunmehr die Wahl, entweder wie bisher eine Versteigerung vor Ort vorzunehmen oder die von ihm gepfändeten Gegenstände im Internet zu versteigern. Die Bundesregierung verspricht sich, insoweit einen größeren Kreis von Interessenten zu erreichen und höhere Preise für die gepfändeten Sachgegenstände zu erzielen, was sowohl den Schuldnern als auch gleichermaßen den Gläubigern zugute kommen soll. Das Prozedere der Versteigerung (Zeitpunkt der Ver-steigerung, die Versteigerungsplattformen, Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung, Zu-lassung/Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung) zu regeln, wurde jedoch den Ländern auferlegt. Mit der praktischen Umsetzung dieses Gesetzes wird es daher noch ein wenig dauern.
Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze – auch etwas für Schnäppchenjäger
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