OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.02.2009 – 22 W 1/09 – veröffentlicht in IBR-Online

Entscheidung
Eine Prozesspartei hatte während eines laufenden Rechtsstreits prozessbegleitend einen Privatgutachter eingeschaltet. Das Gericht hatte in dem sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren die Berücksichtigung der entstandenen Gutachterkosten bei der Kostenfestsetzung abgelehnt. Hiergegen hat die Partei sofortige Beschwerde erhoben.

Das OLG Karlsruhe hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten eines prozessbegleitenden Privatgutachtens seien in aller Regel nicht erstattungsfähig, denn es sei – von seltenen Ausnahmen abgesehen – Aufgabe des Gerichts, die Beweiserhebung durch Einholung von Sachverständigengutachten durchzuführen. Die Kosten für ein prozessbegleitendes Privatgutachten seien allenfalls dann ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn die Sachkunde der Partei für ein klares Urteil in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreiche und die Partei deshalb außerstande sei, ihrer Darlegungslast zu genügen, einen notwendigen Beweis anzutreten oder Angriffe der gegnerischen Partei abzuwehren. Eine solche Ausnahme sei z. B. dann anzunehmen, wenn einer Partei besondere technische, mathematische oder sonstige fachliche Kenntnisse der Gegenpartei fehlten oder wenn es darum gehe, ein von der Gegenseite vorgelegtes Privatgutachten oder ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu
überprüfen, zu widerlegen, zu erschüttern oder dem gerichtlichen Sachverständigen bei seiner Erläuterung sachdienliche Vorhalte zu machen, ohne dass die Partei selbst hierzu in der Lage sei. Das OLG Karlsruhe sah diese Voraussetzungen in dem vorliegenden Fall nicht als gegeben an.

Praxishinweis
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe entspricht der herrschenden Rechtsprechung. Für die Festsetzung von Kosten für ein prozessbegleitend eingeholtes Privatgutachten gelten nach der Rechtsprechung strenge Anforderungen. Bei der prozessbegleitenden Einholung von Privatgutachten ist daher Zurückhaltung geboten. Sie sollte nur in den vom OLG Karlsruhe beschriebenen Ausnahmefällen erfolgen.