LG Cottbus, Urteil vom 03.03.2010 – 6 O 258/07 – (nicht rechtskräftig) veröffentlicht in IBR-online 2010, 260
Entscheidung
Der AN ist mit Rodungs- und Baumfällarbeiten beauftragt; er hätte mit den Leistungen spätestens Anfang März 2006 beginnen sollen. Allerdings waren aus Gründen des Naturschutzes vor Beginn der Arbeiten zwingend einige Ameisennester zu versetzen. Dafür war der AG selbst verantwortlich. Aufgrund der ungewöhnlich niedrigen Außentemperaturen im März 2006 konnte der Bauherr die Nester jedoch nicht pünktlich versetzen; der AN konnte daher mit seinen Leistungen auch erst verspätet beginnen. Für diese Verschiebung macht der AN Mehrkosten geltend, vor allem für Stillstandzeiten und zusätzliche Transportkosten.
Das LG Cottbus gesteht dem AN einen Anspruch aus § 642 BGB zu.
Zur Begründung führt es aus, dass der AG eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlassen hat, nämlich die baufertige Zurverfügungstellung des Grundstücks. Er ist daher in Annahmeverzug hinsichtlich der Leistungen des AN geraten (die übrigen Voraussetzungen unterstellt) und hat diesen daher gem. § 642 BGB zu entschädigen. Die Tatsache, dass auch der AG für die Witterungsverhältnisse nicht verantwortlich war und aufgrund dieser gar keine Möglichkeit hatte, die Ameisennester zu beseitigen und damit die Voraussetzungen zu schaffen, spielt keine Rolle. Denn der Anspruch aus § 642 BGB ist verschuldensunabhängig.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist bislang lediglich auszugsweise veröffentlicht (IBR 2010, 260), daher ist der Sachverhalt nicht vollständig bekannt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist neben dem Unterlassen der Mitwirkungshandlung erforderlich, dass der AN seine Leistungen tatsächlich (er erscheint auf der Baustelle) oder wörtlich (er teilt mit, dass er bereit ist) anbietet und dass er eine § 6 Nr. 1 VOB/B entsprechende Behinderungsanzeige versendet bzw. die Behinderung offenkundig ist. Diese Rechtsprechung ist mittlerweile in § 6 Nr. 6 Satz 2 VOB/B eingeflossen. Der Entschädigungsanspruch ist auf Basis kalkulierter Kosten (also ähnlich der Vergütung) zu ermitteln, enthält nach Meinung des BGH aber nicht die Zuschläge für Wagnis und Gewinn (a. A. vor allem Kapellmann/Schiffers, Bd. 1, Rdnr. 1650).
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