BGH, Urteil vom 22.07.2010 – VII ZR 144/09
Entscheidung
Art. 10 § 3 MRVG regelt, dass eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Architekten oder Ingenieurs in Anspruch zu nehmen, unwirksam ist. Das OLG Düsseldorf hatte in seiner Entscheidung vom 21.08.2007 geurteilt, dass Artikel 10 § 3 MRVG nicht verfassungswidrig ist (21 U 239/06 – veröffentlicht in BauR 2008, 546, IBR 2007, 1308). Dagegen hat sich der klagende Architekt gewandt und die Zahlung seines Honorars für die von ihm für den Erwerber des Grundstücks erbrachten Architektenleistungen verlangt.
Der Bundesgerichtshof ist nunmehr der Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf gefolgt und hat Artikel 10 § 3 MRVG für verfassungsgemäß erachtet. Einen Verstoß gegen die durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit sowie einen Eingriff in das Grundrecht des Eigentums konnte er nicht feststellen. Ebenso sah er in der unterschiedlichen Behandlung der Architekten gegenüber anderen am Bau Beteiligten keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Artikel 3 Abs. 1 GG.
Praxishinweis
Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrages bleibt von der Unwirksamkeit des Architektenvertrages unberührt. Hat der Architekt trotz Unwirksamkeit des Architektenvertrages allerdings Leistungen erbracht, kann er dafür anstelle eines Honorars nur einen entsprechenden Wertersatz fordern, was vielfach zu einem erheblich geringeren Zahlungsanspruch führt. Die Höhe richtet sich dann nach den vom Käufer ersparten Aufwendungen.
Das Kopplungsverbot wird jedoch von vielen Praktikern – insbesondere aufgrund der damit verbundenen Wettbewerbsverzerrung sowie den daraus resultierenden Rechtsproblemen – schon seit langem für nicht mehr zeitgemäß erachtet. Eine Aufhebung des Kopplungsverbotes ist bislang aber jedoch nicht vorgesehen.
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