In einem „Hau-Ruck-Verfahren“ hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Umsetzung eines Maßnahmepaketes zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG) am 14.10.2008 in den Bundestag eingebracht und verabschiedet. Am 17.10.2008 ist es bereits in Kraft getreten.

Im Hinblick auf die Dauer sonstiger Gesetzgebungsvorhaben ein schier unglaublicher Vorgang. Neben Änderungen, die im Wesentlichen das Finanz- und Kreditwesen betreffen, wurde als weitere Maßnahme zur Stabilisierung des Finanzmarktes § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung, der den Begriff der Überschuldung regelt, wie folgt neu definiert:

Alt:
„Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners das bisherige Vermögen nicht deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.“

Neu:
„Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners das bisherige Vermögen nicht deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“

In beiden Fällen ist die Fortführungsprognose Teil des Überschuldungsbegriffes. Während nach der bisherigen Rechtslage eine positive Fortführungsprognose lediglich bewirkte, dass die Aktiva des Unternehmens nicht nach Liquidations-, sondern nach Fortführungswerten zu bestimmen war, schließt eine positive Fortführungsprognose nach der neuen Rechtslage eine Überschuldung im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO generell aus.

Besteht demnach die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Finanzkraft des Unternehmens mittelfristig zu dessen Fortführung ausreicht, liegt kein Fall der Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung vor (siehe dazu die Begründung in BT-Drucksache 16/10600 vom 14.10.2008, Artikel 5).

Nach wie vor sind die Unternehmen verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Vorliegen der Überschuldung das Insolvenzverfahren zu beantragen.

Anmerkung
Ob diese Gesetzesänderung die Unternehmen letztendlich vor der Insolvenz retten kann, welche aufgrund der Finanzkrise erhebliche Wertverluste insbesondere bei Aktien und Immobilien erlitten haben, bleibt abzuwarten.