Nein, kein Déjà Vu – die geplante Änderung des Bauforderungssicherungsgesetzes (BauFordSiG), über die wir in der letzten Ausgabe der Mandanteninfo berichtet haben, ist vom Bundesrat abgelehnt worden! Es wurde daher eine geänderte Fassung in den Bundestag eingebracht, welche dieser am 18.06.2009 verabschiedet hat. Diese neue Fassung hat der Bundesrat am 10.07.2009 passieren lassen; die Änderungen sind am 4. August 2009 in Kraft getreten (BGBl. I, Nr. 49 vom 29.07.2009, S. 2436).
§ 1 Abs. 1 BauFordSiG bleibt nun unangetastet, d. h. die Pflicht zur Separierung des Baugelds, welches nur für die konkrete Baumaßnahme verwendet werden darf, besteht weiter. Der Aufwand der buchhalterischen Trennung ist daher auch weiterhin erforderlich. Geändert wird lediglich § 1 Abs. 2 BauFordSiG, und zwar dahingehend, dass ein Baugeldempfänger, der selbst an der Baumaßnahme beteiligt ist, nun das Baugeld in voller Höhe des seiner Leistung entsprechenden Teils für sich behalten darf. Dies betrifft vor allen Dingen General- oder Hauptunternehmer, deren Liquidität durch die Änderungen (wieder) gestärkt wird.
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