BGH, Urteil vom 16.03.2023 – VII ZR 94/22

Die Klägerin, eine auf Holzbau spezialisierte Unternehmerin, verlangte von dem Beklagten, einem Inhaber eines Meisterbetriebs für Heizungs-, Sanitär- und Solaranlagen, Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung. Die Klägerin wurde vom Bauherrn mit der Dachaufstockung und energetischen Sanierung von Wohngebäuden beauftragt und beauftragte den Beklagten als Nachunternehmer mit der Ausstattung der vorgefertigten Holzbauteile mit Sanitärsystemen. Nach Abschluss der Arbeiten stellte sich heraus, dass die Abwasseranschlüsse nicht den Regeln der Technik entsprachen, was zu Geruchsbildung führte. Der Bauherr verlangte daraufhin von der Klägerin einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung, den die Klägerin bezahlte und in einem Vorprozess zur Zahlung verurteilt wurde. Die Klägerin verlangte nun von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kostenvorschusses.

 

Die Entscheidung

Der BGH entschied, dass der Hauptunternehmer vom Nachunternehmer den Schaden ersetzt verlangen könne, der ihm dadurch entsteht, dass er wegen der mangelhaften Werkleistung des Nachunternehmers Mängelansprüchen seines Bestellers ausgesetzt ist. Hat der Hauptunternehmer einen vom Besteller geltend gemachten Kostenvorschuss durch Zahlung erfüllt, kann er im Wege des Schadensersatzes vom Nachunternehmer Zahlung in Höhe des geleisteten Kostenvorschusses verlangen.

Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Kostenvorschuss zweckgebunden ist und über dessen Verwendung nach Mängelbeseitigung abgerechnet werden muss. Ob und wie die Vorteilsausgleichung zu erfolgen hat, hängt davon ab, ob der Besteller dem Hauptunternehmer bereits eine Abrechnung über die Verwendung des Kostenvorschusses erteilt hat.

Hat der Besteller dem Hauptunternehmer noch keine Abrechnung erteilt, kann der Nachunternehmer im Wege des Zurückbehaltungsrechts durchsetzen, dass der Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Abtretung der aus der Vorschusszahlung folgenden Ansprüche auf Abrechnung und gegebenenfalls Rückzahlung zu leisten ist. Hat der Besteller bereits eine inhaltlich zutreffende Abrechnung erteilt und ist der Vorschussbetrag zur Mängelbeseitigung verbraucht, kommt eine Vorteilsausgleichung nicht mehr in Betracht.

 

Praxistipp

Der Hauptunternehmer kann unter den vom BGH herausgearbeiteten Voraussetzungen einen Kostenvorschuss an den Besteller vom Nachunternehmer zurückverlangen. Dabei spielt der Zeitpunkt Abrechnung des Kostenvorschusses eine zentrale Rolle. Der Nachunternehmer hat vor Schlussabrechnung des Vorschusses das Recht, die Schadensersatzzahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Hauptunternehmers auf Abrechnung und Rückzahlung zu leisten.

 

 

Philipp Schlemmer

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht