OLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2012 – 4 U 112/08
Eine deutsche Ingenieurgesellschaft wurde von einem anderen deutschen Planungsbüro als Subplanerin mit Planungs- und Objektüberwachungsleistungen für eine Müllverbrennungsanlage in Norwegen beauftragt. Sie macht Honorarforderungen auf Basis der HOAI geltend. Zu Recht, wie das OLG Brandenburg ausführt.
Auf einen Architekten- und Ingenieurvertrag, der – wie hier – Auslandsbauten zum Gegenstand hat, ist die HOAI anwendbar, wenn die Vertragsparteien gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB für ihr Vertragsverhältnis deutsches Recht gewählt haben. Zwar hatten die Parteien in ihrem Vertrag eine ausdrückliche Rechtswahl i.S. v. Art. 27 EGBGB nicht getroffen und auch keine Gerichtsstandvereinbarung, durch welche auf das gewählte Recht geschlossen hätte werden können. Doch sah das Gericht eine konkludente Rechtswahl darin, dass die Parteien im Vertrag hinsichtlich der Abrechnungsmodalitäten Rechtsgrundsätze vereinbart hatten, die dem deutschen Recht entsprachen (der Vertrag nahm auf § 320 BGB Bezug) und ausdrücklich den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen deutschen Umsatzsteuersatz von 16 % vereinbart hatten. Zudem spreche nichts dafür, dass man norwegisches Recht habe vereinbaren wollen. Mit der – wenn auch nur konkludenten – Vereinbarung deutschen Rechts findet nach dieser Entscheidung aber auch die HOAI Anwendung.
Praxistipp
Das Urteil ist durchaus umstritten, da die Vereinbarung deutschen Vertragsrechts der Rechtsprechung des BGH nicht zwingend die Vereinbarung auch deutschen Preisrechts umfassen muss. Dennoch: Wollen die Parteien bei Auslandsbauten die HOAI ausschließen, so ist dies im Vertrag ausdrücklich zu regeln.
Rechtsanwältin Alexandra Riemann
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Mediatorin (DAA)
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