Pünktlich zu Weihnachten wurde die Bayerische Staatsregierung tätig und bescherte den Bürgern des Freistaats wichtige Ergänzungen des Nachbarrechts. So wurde das Bayerische Nachbarrecht (= Art. 43 bis 54 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze – AGBGB – (BayRS 400-1-J)) am 20.12.2011 um die Art. 46 a und b ergänzt. Es handelt sich um Vorschriften, die andere Bundesländer längst ratifiziert hatten und deren Regelung es in Bayern aufgrund der zunehmenden Bautätigkeiten im innerstädtischen Bereich, insbesondere Sanierungsmaßnahmen, sowie aufgrund der baulichen Anforderungen der EnEV dringend bedurfte.
Art. 46 a gestattet nunmehr den „Überbau durch Wärmedämmung“, welche der Nachbar zu dulden hat, solange sein eigenes Grundstück hierdurch nur geringfügig beeinträchtigt wird.
Art. 46 b „Das Hammerschlags- und Leiterrecht“ gibt dem Bauherrn unter näher beschriebenen Voraussetzungen das Recht, zur Durchführung seiner Baumaßnahme das Grundstück des Nachbarn zu betreten, dort erforderliche Gerüste zu stellen sowie Baustoffe zu lagern oder zu transportieren. Der Nachbar hat die erforderlichen Flächen grundsätzlich zur Verfügung zu stellen und die Nutzung gegen Zahlung einer Entschädigung zu dulden.
Nachbarliche Auseinandersetzungen werden sich durch die neuen Vorschriften hoffentlich zumindest teilweise entschärfen!
Rechtsanwältin Alexandra Riemann
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Mediatorin (DAA)
Hinterlasse einen Kommentar