Am 12.01.2011 hat die Bundesregierung den lang erwarteten Gesetzesentwurf zum Mediationsgesetz (offiziell: „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“) vorgestellt. Damit werden die außergerichtliche und die gerichtsinterne Mediation in Deutschland erstmals auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Gemäß Pressemitteilung sieht Bundesjustizministerin
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger in dem geplanten Gesetz einen Beitrag zur Verbesserung der Streitkultur in Deutschland. So biete es mehr Chancen für einvernehmlich ausgehandelte Lösungen, Gerichtsverfahren, die viel Zeit, Geld und Nerven kosten, können vermieden werden und in der Justiz werde es künftig mehr Eigenverantwortung geben.
So sieht das Gesetz vor, dass künftig bereits in jeder Klageschrift angegeben wird, ob eine Mediation vorausgegangen ist. Auch wenn dies lediglich eine bloße Formvorschrift ist, soll auf diese Weise jedoch das Bewusstsein für außergerichtliche Konfliktlösungen gestärkt werden. Die Richter haben bei Klageeingang sodann ebenfalls zunächst zu prüfen, ob sie den Klageparteien ein solches Verfahren vorschlagen.
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes definiert Mediation als „ein vertrauliches strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatioren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.“
Das Gesetz beschreibt sodann unterschiedliche Formen der Mediation. So kann eine Mediation unabhängig von einem gerichtlichen Verfahren (außergerichtliche Mediation), während eines Gerichtsverfahrens außerhalb des Gerichts (gerichtsnahe Mediation) oder während eines Gerichtsverfahrens von einem nicht entscheidungsbefugten Richter (gerichtsinterne Mediation) durchgeführt werden.
Wesentliches Element des Gesetzesentwurfs ist die Freiwilligkeit der Parteien sowohl im Hinblick auf die Durchführung und die Beendigung des Verfahrens sowie im Hinblick auf deren Inhalte. Auch die Verschwiegenheitspflicht aller Parteien erfährt eine gesetzliche Regelung. Letztlich stellt § 1 Abs. 2 die Anforderung, dass ein Mediator „eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis ist, die die Parteien durch die Mediation führt“.
Alle Gedanken sind nicht neu und finden sich bereits in den Verfahrensordnungen zahlreicher Organisationen und Verbände, die den Gedanken der außergerichtlichen Streitbeilegung seit Jahren in Deutschland fördern und Mediation praktizieren. Zu begrüßen ist deren gesetzliche Verankerung gleichwohl. Denn auch wenn nach einer Umfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach jeder zweite die Möglichkeit zur Mediation grundsätzlich positiv aufnimmt und glaubt, dass die Zahl der Prozesse in Deutschland mithilfe der Mediation erheblich verringert werden könnte, scheint der Gedanke in der Praxis noch nicht wirklich angekommen zu sein. Hier kann das Gesetz vielleicht tatsächlich zu einem Bewusstseinswandel beitragen.
Der Entwurf des Gesetzes, mit dem die Regierung im Übrigen auch ihrer Pflicht nachkommt, eine Richtlinie des Europäischen Parlaments bis zum Mai 2011 in deutsches Recht umzusetzen, wird nun das vorgeschriebene parlamentarische Verfahren durchlaufen und voraussichtlich noch im Frühjahr in einem Gesetzesbeschluss enden.
Praxishinweis
Mehr zum Thema „Mediation“ sowie unsere diesbezüglichen Leistungsangebote finden Sie auch auf unserer Homepage www.mek-law.de.
Hinterlasse einen Kommentar