In MEK Aktuell – Ausgabe 2.2009 hatten wir darüber berichtet, dass durch das Dritte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze die Bestimmungen zur Haftung der Generalunternehmer in der Bauwirtschaft geändert werden. Zwar hat der Generalunternehmer nach wie vor dafür einzustehen, dass sein Nachunternehmer seinen sozialversicherungsrechtlichen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, allerdings wurden mit diesem Gesetz für den Generalunternehmer vereinfachte Möglichkeiten geschaffen, sich von seiner Haftung zu entlasten. Dieses Gesetz ist ebenfalls zum 01.10.2009 in Kraft getreten. Zu den Einzelheiten verweisen wir auf die Ausführungen in unserer MEK Aktuell – Ausgabe 2.2009, welche auf unserer Homepage www.mek-law.de einzusehen ist.