Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG) ist in das Verwaltungsverfahrensgesetz eine neue Regelung über die Genehmigungsfiktion eingefügt worden, die zukünftig zu einer erheblichen Beschleunigung von Verwaltungsverfahren beitragen kann.

Nach dem neuen § 42a VwVfG gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. § 42a Abs. 2 VwVfG sieht vor, dass die vorgenannte Frist regelmäßig drei Monate beträgt, wenn nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Die Frist beginnt zu laufen mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Allerdings kann sie einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Möchte die Behörde von dieser Fristverlängerungsmöglichkeit Gebrauch machen, so hat sie die Fristverlängerung nach § 42a Abs. 2 VwVfG zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Für den Antragsteller ist zudem die Neuregelung in § 42a Abs. 3 VwVfG von Relevanz, nach der auf Verlangen demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 VwVfG hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen ist. Der Antragsteller kann somit zukünftig mit seinem Antrag zugleich die Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion verlangen, um sicher zu gehen, über diese auch informiert zu werden.

Mit der Änderung wird die EG-Dienstleistungs-richtlinie umgesetzt. Diese schreibt nicht nur die Einführung vorab festgelegter Entscheidungsfristen für die Verwaltung vor. Nach Ablauf dieser Fristen soll darüber hinaus grundsätzlich eine Genehmigungsfiktion gelten, soweit nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses Ausnahmen gerechtfertigt sind.

Praxishinweis
Um die Genehmigungsfiktion in die Praxis einzuführen, bedarf es weiterer Änderungen der Gesetze im besonderen Verwaltungsrecht, mit denen nun zu rechnen ist. Für den Antragsteller kann die Genehmigungsfiktion eine erhebliche Beschleunigung von Genehmigungsverfahren bedeuten. Zudem wird zukünftig für die Fälle der sog. „Untätigkeitsklage“, also einer Klage auf Tätigwerden der Verwaltung nach Ablauf von drei Monaten ab Antragstellung, nur noch in den Fällen Raum sein, in denen die Genehmigungsfiktion nicht gesetzlich vorgesehen ist.

Auseinandersetzungen könnte es gleichwohl weiterhin um die Frage geben, in welchen Fällen die Frist verlängert werden kann und was unter einer angemessenen Fristverlängerung im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist.