BGH, Urteil vom 25.09.2008 – VII ZR 174/07 


Entscheidung

Nach der Bestimmung des Art. 10 § 3 MRVG ist eine Vereinbarung, durch die der Grundstückserwerber sich im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb verpflichtet, einen bestimmten Architekten oder Ingenieur mit der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf diesem Grundstück zu beauftragen, unwirksam (sog. „Kopplungsverbot“). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot dann nicht vorliegt, wenn ein Bauwilliger mit der Bitte an einen Architekten heran tritt, ein passendes Grundstück zu suchen und ihm zugleich in Aussicht stellt, ihn im Erfolgsfall mit den Architektenleistungen zu beauftragen. Macht im Anschluss daran der Architekt die Vermittlung des Grundstücks von dem Abschluss des Planervertrages abhängig, so verstößt der daraufhin im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks geschlossene Architektenvertrag nicht gegen das Kopplungsverbot des Art. 10  § 3 MRVG und ist somit wirksam.

Entscheidend für diese Annahme ist nach der Urteilsbegründung des BGH, dass die Konstellation, wonach wie hier der Bauwillige an den Architekten herantritt und ihm eine Beauftragung im Fall der Vermittlung in Aussicht stellt, mit den Konstellationen, die zur Einführung des Kopplungsverbotes geführt haben, nicht vergleichbar ist.

Durch das Gesetz sollten Grundstückserwerber davor geschützt werden, einen ihren Vorstellungen nicht entsprechenden Architekten beauftragen zu müssen, um an das Grundstück zu gelangen. Wenn aber – wie im vorliegenden Fall – der Bauwillige von vornherein zu erkennen gibt, dass er das Grundstück und die Architektenleistung aus einer Hand erhalten will, ist dieser nicht schutzwürdig im Sinne des Art. 10 § 3 MRVG.

Praxishinweis
Der BGH gibt durch diese Entscheidung seine bisher ständige Rechtsprechung auf. Bislang wurde ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot völlig undifferenziert immer dann angenommen, wenn ein Architekt den Nachweis eines zum Verkauf stehenden Grundstücks von der Verpflichtung eines Interessenten zur Erteilung eines entsprechenden Auftrages abhängig gemacht hat. Die Differenzierung von wem die Initiative ausging, ein geeignetes Grundstück zu finden, war danach für die Annahme eines Verstoßes gegen das Kopplungsverbot unerheblich.