BGH, Urteil vom 20.08.2009 – VII ZR 212/07 – veröffentlicht in IBR 2009, 566

Entscheidung
Gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B wird eine VOB/B-Schlussrechnung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber fällig. Nach § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B kommt der Auftraggeber indes erst dann mit Zahlung des Rechnungsbetrages in Verzug, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Nachfrist zur Zahlung gesetzt hat und diese abgelaufen ist. Ein Insolvenzverwalter und ein Auftraggeber stritten im hiesigen Rechtsstreit über den Zeitpunkt, ab dem bei einem VOB/B–Vertrag Verzugszinsen zu zahlen sind. Da der Insolvenzverwalter vorprozessual nicht gemahnt hatte, vertrat der Auftraggeber die Auffassung, Verzugszinsen seien erst ab Klageerhebung geschuldet. Der Insolvenzverwalter meinte dagegen, Verzugszinsen seien auch ohne Mahnung gemäß § 286 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Fälligkeit und Übersendung der Schlussrechnung angefallen. Der BGH gab dem Insolvenzverwalter Recht. Da dem Bauvertrag vom Auftraggeber gestellte Besondere Vertragsbedingungen zugrunde lagen, in denen Regelungen der VOB/B abgeändert wurden, war der BGH zur  isolierten Inhaltskontrolle des § 16 Nr. 5 Abs. 3 berechtigt. Der BGH urteilte, dass die Verzugsregelung in § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B gegen das gesetzliche Leitbild verstößt. § 286 Abs. 3 BGB sieht vor, dass ein Schuldner – unabhängig von einer Mahnung – spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug kommt.

Praxishinweis
Auftraggeber können sich zukünftig nicht mehr darauf verlassen, dass sie erst nach Zugang einer Mahnung mit der Zahlung eines Schlussrechnungsbetrages in Verzug kommen. Nicht entschieden wurde vom BGH im vorliegenden Urteil die Frage, ob auch die zweimonatige Zahlungsfrist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B bei Durchführung einer isolierten Inhaltskontrolle möglicherweise unwirksam ist. Auch hier liegt eine Abweichung zu den Regelungen des BGB vor. Gemäß § 641 Abs. 1 BGB ist die Vergütung grundsätzlich bei Abnahme des Werkes zu entrichten. Der Verzug träte dann also spätestens gemäß § 286 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Abnahme und Zugang der Schlussrechnung ein. Insoweit hat beispielsweise das OLG München bereits im Jahr 1994 (OLG München, Urteil vom 26.07.1994, 13 U 1804/94) entschieden, dass auch diese Regelung der VOB/B einer AGB-Kontrolle nicht Stand halte.

Anzumerken ist an dieser  Stelle zusätzlich noch, dass der BGH in diesem Urteil eine seit langem in der Literatur umstrittene  Rechtsfrage entschieden hat. Gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B kann der Auftraggeber auch in sich abgeschlossene Leistungen kündigen (so genannte Teilkündigung). Nach Auffassung des BGH ist der Begriff der abgeschlossenen Leistung in § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B eng auszulegen und ebenso zu verstehen, wie derselbe Begriff in § 12 Nr. 2 VOB/B. Der BGH führt in diesem Urteil demgemäß aus, dass das Vorliegen einer in sich abgeschlossenen Leistung nach funktionellen, nicht nach räumlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Hier hatte der Auftraggeber einen Teil von Wärmedämmarbeiten (nämlich oberhalb eines bestimmten Geschosses) aus wichtigem Grund teilgekündigt. Der BGH erachtete die Teilkündigung aus den dargelegten Gründen für nicht zulässig. Eine Teilkündigung gleichartiger Leistungen – auch wenn sie sich auf verschiedene Gebäudeteile beziehen – ist damit nicht möglich.