OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2010 – 10 U 9/09 – veröffentlicht in NJW Spezial, 10/2010, S. 301
Entscheidung
Der Beklagte, ein Generalunternehmer, beauftragte den klagenden Nachunternehmer mit der Ausführung diverser Bauarbeiten an einem Gebäude. Nach der Abnahme rügte der Bauherr gegenüber dem Generalunternehmer diverse Mängel und forderte den Generalunternehmer unter Fristsetzung zu deren Beseitigung auf. Der Generalunternehmer leitete die Mängelrüge des Bauherrn an den Nachunternehmer weiter, ohne gegenüber diesem eine explizite Aufforderung zur Mangelbeseitigung im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B auszusprechen. Daraufhin fand ein Ortstermin zur Klärung der Mängelursachen sowie zur Klärung der Zuständigkeit hinsichtlich der Mängelbeseitigung statt. An dem Ortstermin nahmen beide Parteien teil. Dabei wurde festgestellt, dass der Nachunternehmer für die Mängel verantwortlich ist. Der Generalunternehmer setzte dem Nachunternehmer daraufhin eine Frist, innerhalb derer dieser seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung erklären sollte. Der Nachunternehmer reagierte darauf nicht. Nach Fristablauf beseitigte der Generalunternehmer die Mängel im Wege der Ersatzvornahme. Mit den Kosten der Ersatzvornahme rechnete er gegen den Werklohnanspruch des Nachunternehmers auf. Der Nachunternehmer erhob schließlich Klage auf Zahlung des Werklohns.
Das OLG Stuttgart hat der Klage stattgegeben.
Der Hauptunternehmer war nicht zur Ersatzvornahme auf Kosten des Nachunternehmers berechtigt und hatte deshalb auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, mit denen er gegen die Werklohnforderung hätte aufrechnen können. Denn Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch ist nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B, dass der Auftraggeber, hier der Generalunternehmer, den Auftragnehmer unter Setzung einer angemessenen Frist zur Mangelbeseitigung auffordert. Die Weiterleitung der Mängelrüge des Bauherrn genügte nicht, da der Generalunternehmer diese nicht mit einer ausdrücklichen Mängelbeseitigungsaufforderung versehen und auch keine Frist gesetzt hatte. Die Frist des Bauherrn wirkte nur gegenüber dem Generalunternehmer. Auch die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung über die Bereitschaft zur Mangelbeseitigung nach dem Ortstermin genügt den Anforderungen des § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B nicht. Erforderlich ist vielmehr eine explizite Aufforderung zur Mangelbeseitigung unter Fristsetzung. Der Generalunternehmer konnte sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass der Nachunternehmer die Mangelbeseitigung verweigert habe, denn dieser hat schlicht gar nicht reagiert.
Praxishinweis
Die Entscheidung zeigt erneut, wie wichtig die Einhaltung der formalen Anforderungen an die Mängelrüge im Sinne des § 13 Abs. 5 VOB/B ist. Dabei sind die Anforderungen durchaus überschaubar und bei entsprechender Sorgfalt ohne weiteres zu erfüllen. Zunächst muss der Auftraggeber stets das Symptom des gerügten Mangels benennen. Weiter muss er den Auftragnehmer ausdrücklich zur Mängelbeseitigung auffordern und dafür eine angemessene Frist setzen. Jede andere Vorgehensweise ist risikobehaftet. Dies gilt, wie der vorliegende Fall zeigt, insbesondere für die bloße Aufforderung an den Auftragnehmer, binnen einer Frist zu erklären, ob er zur Mängelbeseitigung bereit ist, welche Arbeiten er auszuführen gedenkt oder ob er innerhalb der gesetzten Frist mit den erforderlichen Arbeiten beginnt. Aufforderungen gegenüber dem Auftragnehmer, die hinter einer konkreten Beschreibung der Mangelsymptome und hinter einer ausdrücklichen Aufforderung zur Beseitigung zurückbleiben, genügen grundsätzlich nicht.
Hinterlasse einen Kommentar