BVerwG, Beschluss vom 06.10.2011 – 4 BN 19.11

Der Vorhabenträger kann im Durchführungsvertrag ergänzend zusätzliche Verpflichtungen, die die Ausführungen des Vorhabens konkretisieren und Detailfestlegungen enthalten, übernehmen, soweit diese Verpflichtungen den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen. Nachträgliche Ergänzungen des Durchführungsvertrages dürfen aber nicht die Grundzüge der Planung in Frage stellen.

Das BVerwG hat klargestellt, dass diese Grundsätze zur Zulässigkeit nachträglicher Ergänzungen des Durchführungsvertrages auch nach Einfügung des § 12 Abs. 3 a BauGB weiterhin gelten. Mit § 12 Abs. 3 a BauGB wird lediglich der Anwendungsbereich des Durchführungsvertrages erweitert.

Erfasst der vorhabenbezogene Bebauungsplan aufgrund einer allgemeinen Festsetzung der Nutzung Vorhaben, die nicht vom Durchführungsvertrag erfasst werden, werden diese an sich unzulässigen Nutzungen durch eine nachträgliche Änderung des Durchführungsvertrages nach § 12 Abs. 3 a Satz 2 BauGB zulässig. Einer Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bedarf es hierfür nicht.

Praxistipp

Leidet der vorhabenbezogene Bebauungsplan an Abwägungsmängeln, die die Grundzüge der Planung berühren, scheidet eine „Nachsteuerung“ durch eine nachträgliche Ergänzung des Durchführungsvertrages zur Heilung des Abwägungsmangels aus.