OLG München, Beschluss vom 23.02.2010 – 28 U 5512/09 – veröffentlicht in IBR 2010, 266
Entscheidung
Ein Generalunternehmer wird im Rahmen eines Schlüsselfertigbauvertrages vom AG mit der Erstellung eines Gebäudes beauftragt. Hinsichtlich der Gewährleistung/Mängelhaftung ist in dem Generalunternehmervertrag folgende Regelung enthalten:
„Mängelansprüche des AG gegen den AN richten sich – soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist – in Art und Umfang nach § 13 VOB/B 2002. (…) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Ingenieurleistungen sowie Bauleistungen und allen sonstigen Leistungen beträgt fünf Jahre.“
Der GU wurde auch mit der Errichtung eines Aufzuges für das Gebäude beauftragt. Nach Abschluss der Arbeiten unterbreitete der GU dem AG auch ein Angebot über die Durchführung der Wartungsarbeiten für den Aufzug. Den entsprechenden Wartungsauftrag erteilte der AG jedoch nicht. Drei Jahre nach Abnahme der Bauleistungen traten Mängel an dem Aufzug auf. Der GU verweigerte die Mängelbeseitigung und vertrat die Auffassung, etwaige Gewährleistungs-/Mängelhaftungsansprüche des AG seien bereits verjährt. Die daraufhin erhobene Klage des AG gegen den GU wies sowohl das Landgericht München I als auch das Oberlandesgericht München ab. Vorliegend, so das OLG München, betrage die Verjährungsfrist für den Aufzug gemäß § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B nur zwei Jahre, da der Aufzug unstreitig wartungsbedürftig und der GU nicht mit der Wartung beauftragt worden sei. Nach Auffassung des OLG München sei die in § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B enthaltene Regelung auch durch die Vereinbarung der fünfjährigen Gewährleistungs-/Mängelhaftungs-frist nicht abbedungen worden.
Praxishinweis
Sinn und Zweck der Regelung des § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B 2002 ist, das Gewährleistungs- und Mangelhaftungsrisiko bei wartungsbedürftigen Anlagen für den AN beherrschbar zu machen. Die Wartung hat Einfluss auf die Funktionstauglichkeit. Dieser Regelungszweck greift nach Auffassung des OLG München auch bei vereinbarten längeren Verjährungsfristen, zumal § 13 Nr. 4 VOB/B selbst unterschiedliche Verjährungsfristen enthält. Dies gilt umso mehr, als der GU im vorliegenden Fall dem AG gemäß den vertraglichen Regelungen ein Wartungsangebot zu unterbreiten hatte. Das vorliegende Urteil zeigt ganz deutlich, dass bei der Gestaltung und Ausformulierung von Verträgen mit besonderer Sorgfalt gearbeitet werden muss. Der AG hätte sich im vorliegenden Fall nur dann auf die genannte fünfjährige Gewährleistungsfrist berufen können, wenn im Vertrag die Regelung des § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B 2002 ausdrücklich ausgeschlossen worden wäre. Die vorliegende Problematik hat den Verordnungsgeber auch zu einer Klarstellung veranlasst. In der aktuellen Fassung der VOB/B befindet sich auch eine ausdrückliche Regelung, wonach die kürzeren Verjährungsfristen des § 13 Nr. 4 (bzw. nunmehr § 13 Abs. 4) VOB/B auch dann Anwendung finden, wenn eine längere Verjährungsfrist als die Regelfrist vereinbart ist.
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