OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.03.2010 – 14 U 31/04

Der Generalunternehmer, der mit seiner Ausführungsplanung auf einer vom Bauherrn zur Verfügung gestellten Entwurfsplanung aufbaut, haftet für Fehler in der beigestellten Entwurfsplanung, wenn er die Fehler nicht erkennt und diese in seine Ausführungsplanung übernimmt.

Dem Generalunternehmer kommt jedoch im Rahmen des Mitverschuldens zugute, dass der Bauherr gegen seine vertragliche Pflicht verstoßen hat, dem Unternehmer eine mangelfreie Vorplanung zur Verfügung zu stellen, auf der dieser im Rahmen seiner Ausführungsplanung hätte aufbauen können.

Hieran ändert auch nichts die Pflicht des Generalunternehmers, die beigestellte Entwurfsplanung auf Fehler zu überprüfen. Die Prüfpflicht des Unternehmers entbindet den Bauherrn nicht von seiner Pflicht, dem Generalunternehmer eine mangelfreie Entwurfsplanung zur Verfügung zu stellen. Im Ergebnis trifft den Bauherrn insoweit ein Mitverschulden, als er für Planungsfehler seines „Entwurfsplaners“ haftet. Dieses Verschulden des Planungsbüros als seines Erfüllungsgehilfen muss sich der Bauherr im Rahmen des Mitverschuldens anspruchsmindernd anrechnen lassen.

In dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt zugrunde liegenden Fall hatte sich der Generalunternehmer zur schlüsselfertigen Errichtung eines Erlebnisbades verpflichtet. Der Bauherr hatte sich verpflichtet, die Entwurfsplanung eines Fachplaners beizusteuern, auf welcher der Generalunternehmer dann mit seiner Ausführungsplanung aufbauen sollte.

Der Unternehmer, welcher die beigestellte Planung zu prüfen hatte, bemerkte nicht, dass in den Entwürfen die Entlüftung eines sogenannten „Schallwasserbehälters“ fehlte und übernahm diese unvollständige Vorplanung in seine Ausführungspläne. Das nach dieser Ausführungsplanung ausgeführte Wasserbecken wies nach Fertigstellung Korrosionsschäden auf, die auf die fehlende Entlüftung zurückgingen.

Das OLG Frankfurt führte aus, dass der Generalunternehmer zwar gegen seine Prüfpflicht verstoßen hatte. Dem Bauherrn war jedoch ebenfalls ein Pflichtverstoß anzulasten: Er hatte gegen seine Pflicht verstoßen, dem Unternehmer eine mangelfreie Vorplanung zur Verfügung zu stellen. Die Planungsfehler des von ihm beauftragten Entwurfsplaners muss er sich zurechnen lassen, so dass ihn ein Mitverschulden trifft. Mit dieser Begründung nahm das OLG eine hälftige Schadensteilung vor, so dass der Bauherr auf der Hälfte seines Schadens „sitzen blieb“.

Praxistipp

Eine klare Risikoabgrenzung lässt sich in diesen Fällen wohl nur mit einer eindeutigen individualvertraglichen Regelung herstellen.

Die bloße Vereinbarung einer eigenständigen Prüfpflicht des Unternehmers dürfte hierzu wohl nicht ausreichen, wie der vom OLG entschiedene Fall zeigt. Vielmehr bedürfte es einer ausdrücklichen Regelung, dass der Bauherr keine Haftung für die beigestellte Planung übernimmt.

Ob eine solche Regelung auch im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen möglich ist, muss bezweifelt werden, da sie gegen Grundsätze der „Verschuldenszurechnung“ verstoßen dürfte.

Umgekehrt wird dem Generalunternehmer zu raten sein, dass er sich die gesonderte Prüfung der Vorplanung besonders vergüten lässt, wenn sich dieses Risiko nicht „wegverhandeln“ lässt.

Rechtsanwalt Dr. Marc Diekmann, LL.M.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht