OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2011 – 22 U 20/11
Wie schwer es sein kann, das Urheberrecht an einem Gebäude zu beweisen, zeigt dieses Urteil des OLG Hamm. Ein Architekturbüro bestehend aus vier Architekten hatte zusammen einen Wettbewerb gewonnen. Jahre nach Realisierung des Gebäudes berühmt sich ein Architekt als alleiniger Urheber, die Erbin eines ehemaligen Büropartners klagt auf Unterlassung und Mitbenennung ihres Vaters. Ohne Erfolg.
Zwar gilt grundsätzlich die Urhebervermutung des § 10 UrhG, wonach bis zum Beweis des Gegenteils derjenige als Urheber gilt, der auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist. Dies gilt auch zwischen Miturhebern, d. h. sind auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original mehrere Personen in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet, werden sie – auch im Verhältnis zueinander – bis zum Beweis des Gegenteils als Miturheber des Werkes angesehen.
Was aber sind Vervielfältigungsstücke eines Werkes der Baukunst, d. h. des Gebäudes selbst? Nach der Entscheidung des OLG Hamm sind dies weder Bestandspläne noch Entwürfe noch gar Abbildungen der Entwürfe in Zeitschriften oder Festschriften. Denn nach der Rechtsprechung des BGH stellt umgekehrt vielmehr die unveränderte Umsetzung eines Werkes der Baukunst in einem Gebäude selbst urheberrechtlich eine Vervielfältigung der ihm zugrundeliegenden Architektenpläne im Sinne von § 16 UrhG dar. Das Gebäude ist mithin eine Vervielfältigung des Plans, nicht der Plan eine Vervielfältigung des Gebäudes.
Der Architektenvermerk auf einem Architektenplan begründet somit zunächst nur eine Vermutung für die Urheberschaft an der in diesem Entwurf verkörperten Gestaltung, nicht aber auch eine Vermutung der Urheberschaft an dem Werk der Baukunst selbst, wie es in dem Gebäude verkörpert ist, das unter Benutzung des Planes errichtet worden ist.
Praxistipp
Die Urhebervermutung des § 10 UrhG reicht mithin nicht so weit, als dass sich alleine durch einen Architektenvermerk auf den Plänen das Urheberrecht an dem realisierten Gebäude nachweisen lässt. Hierfür bedarf es vielmehr des zusätzlichen Nachweises eigenschöpferischer Beiträge. Da dies nach Jahren oft schwierig ist, sollte die Urheberschaft im Einzelfall eindeutig dokumentiert werden.
Alexandra Riemann
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
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