BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 134/12
Eine Werkleistung ist nur dann vertragsgerecht, d. h. mangelfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. In der Regel verspricht der Unternehmer stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Dies rechtfertigt es, regelmäßig von einem Mangel auszugehen, wenn die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten worden sind.
Der BGH betont in diesem Zusammenhang, dass dies auch dann gilt, wenn der Unternehmer geltend macht, dass die Vertragsgemäßheit seiner Leistung auf andere Weise erreicht worden sei, so dass dem Besteller kein Schaden drohe. Denn die anerkannten Regeln der Technik dienen gerade dazu, derartige Unsicherheiten auszuräumen und mit der notwendigen Gewissheit sicherzustellen, dass bestimmte Eigenschaften des Werkes erreicht werden. Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob die vereinbarte Beschaffenheit auch auf andere Weise erreicht werden könne.
Der BGH weist in diesem Zusammenhang ferner darauf hin, dass die Kenntnis des Auftraggebers von der abweichenden Ausführungsart den Mangelvorwurf nicht entfallen lässt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auftraggeber hierauf ausdrücklich hingewiesen wurde und er sich über die möglichen Konsequenzen der Normabweichung im Klaren war.
Praxistipp
Will der Unternehmer sichergehen, ist er gut beraten, den Besteller ausdrücklich auf die Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik hinzuweisen und sich dessen Einverständnis bestätigen zu lassen. In den Hinweis sollte auch die Bemerkung aufgenommen werden, dass mit der Unterschreitung der nach den anerkannten Regeln der Technik gebotenen Ausführungsart keine nachteiligen Wirkungen verbunden sind.
Diesbezüglich ist in der Praxis insbesondere die Verwendung fabrikaktsfremder Komponenten problematisch, die von der bauaufsichtlichen Zulassung des Gesamtsystems nicht erfasst sind. Diese mögen zwar genauso tauglich sein wie das bauaufsichtlich zugelassene Fabrikat; liefert der Unternehmer jedoch keine Zulassung im Einzelfall, ist im Zweifelsfall von der Mangelhaftigkeit seiner Werkleistung auszugehen.
Gleichzeitig sollte der Unternehmer stets beachten, dass die anerkannten Regeln der Technik in ihrer Gesamtheit über die Anforderungen allgemeiner Regelwerke wie der DIN-Vorschriften hinausgehen können (vgl. hierzu beispielhaft BGH, Urteil vom 14.06.2007 – VII ZR 45/06 zum Problem des über die DIN 4109 [1] hinausgehenden Schallschutzes).
Rechtsanwalt Dr. Marc Diekmann, LL.M.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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