OLG Hamburg, Urteil vom 10.02.2011 – 3 U 81/06

Liegen die anrechenbaren Kosten des jeweiligen Objektes, welches Inhalt des Planungsauftrags ist, oberhalb des Höchstwertes der einschlägigen Honorartafel der HOAI, ist das Honorar gemäß § 16 Abs. 3 HOAI (a. F. = § 7 Abs. 2 HOAI n. F.) ohne Bindung an die Mindest- und Höchstsätze der HOAI frei – insbesondere auch formfrei – vereinbar. Was also gilt hinsichtlich der Honorierung, wenn es an einer  vertraglichen Abrede fehlt?

Gemäß § 632 Abs. 2 BGB ist die übliche Vergütung geschuldet, also dasjenige Entgelt, welches zur Zeit des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen ortsüblich ist. Nach dem Urteil des OLG Hamburg können Honorare bei anrechenbaren Kosten oberhalb der Tafelwerte nach Tafelfortschreibungstabellen berechnet werden. Das OLG Hamburg sieht daher in Tafelfortschreibungen die übliche Vergütung im Sinne des § 632 BGB.

Praxistipp

Auch wenn hiermit erstmalig die Anwendbarkeit von Tafelfortschreibungstabellen bei Fehlen einer entsprechenden Honorarvereinbarung bei anrechenbaren Kosten oberhalb der Tafelwerte gerichtlich bestätigt wird, sollte gleichwohl möglichst eine eindeutige Honorarvereinbarung getroffen werden. Diese sollte nicht nur beinhalten, dass eine Fortschreibung nach einer Tafelfortschreibungstabelle erfolgt, sondern auch nach welcher. So gibt es durchaus lokal abweichende Tabellen (z.B. Rift-Tabelle aus Baden- Württemberg). Achtung: Auch das Erscheinungsjahr der Tabellen ist zu beachten, schreibt z. B. erst die Rift-Tabelle 2009 auch die Tafelwerte der HOAI 2009 fort.