Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (BGBl. I, Nr.48 vom 31.07.2009, S. 2258) beabsichtigt der Gesetzgeber, die Informationsbeschaffung des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung zu verbessern. Zugleich wurde das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft (bisher: Eidesstattliche Versicherung) sowie die Führung des Schuldnerverzeichnisses modernisiert.
Anhand dieses Gesetzes können Gerichtsvollzieher nunmehr im Auftrag des Gläubigers weitergehende Auskünfte zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners einholen. Kann der Aufenthaltsort über die jeweilige Meldebehörde nicht ermittelt werden, ist es dem Gerichtsvollzieher nunmehr möglich, Auskünfte beim Ausländerzentralregister bzw. bei Ansprüchen in Höhe eines Mindestwertes von 500,00 € auch bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen und dem Kraftfahrtbundesamt einzuholen.
Darüber hinaus kann der Gerichtsvollzieher entgegen der bisherigen Regelung vom Schuldner bereits ohne vorherigen erfolglosen Versuch einer Sachpfändung eine Vermögensauskunft verlangen. Gibt der Schuldner eine Vermögensauskunft nicht ab oder ist eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, kann der Gerichtsvollzieher ebenfalls weitere Auskünfte bei den Trägern der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern sowie beim Kraftfahrt-Bundesamt über ein etwaig bestehendes Arbeitsverhältnis, bestehende Konten, Depots oder Kraftfahrzeuge des Schuldners erlangen.
Hat der Schuldner eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben, konnte er bislang erst nach Ablauf von drei Jahren zur Abgabe einer weiteren solchen verpflichtet werden. Diese Frist wurde auf zwei Jahre gekürzt.
Zur Verwaltung der erlangten Daten ist zukünftig von jedem Bundesland eine zentrale Verwaltungsstelle für Vermögensverzeichnisse zu schaffen, die die Daten elektronisch verwaltet, so dass Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden und weitere staatliche Stellen sowie die Strafverfolgungsbehörden einfacheren Zugriff auf die für sie relevanten Daten haben.
Das Schuldnerverzeichnis, welches derzeit noch bei den Amtsgerichten geführt wird, wird zukünftig durch ein zentrales Vollstreckungsgericht als landesweites Internetregister geführt. Darin kann wie bisher jeder Einsicht nehmen, der ein berechtigtes Interesse daran darlegt. Zulässig ist eine Einsichtnahme insbesondere für Zwecke der Zwangsvollstreckung, um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass die Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Insbesondere Verkäufer, Handwerker und Vermieter können auf diesem Wege zukünftig zentral Informationen über die Kreditwürdigkeit ihrer potentiellen Vertragspartner erlangen.
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