Nach der Rechtssprechung des BGH endet die Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung der Mietsache an den Mieter mit Beendigung des Mietvertrages. Zugleich endet damit seine Verpflichtung, die Mietsache weiterhin mit Strom, Wasser und Heizung zu versorgen. Der BGH erteilt dem Vermieter jedoch keinen Freibrief, den Mieter bei Beendigung des Mietvertrages „auszufrieren“. Vielmehr erwächst dem Vermieter in Einzelfällen die Verpflichtung aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), die Versorgung aufrechtzuerhalten, wenn ihm kein Schaden durch die weitere Versorgung des Mietobjektes mit Strom, Wasser und Heizung entsteht.
So hat nunmehr das Kammergericht Berlin mit Entscheidung vom 16.05.2011 (Az: 8 U 2/11) die durch den BGH offen gelassene Hintertür genutzt und den Vermieter trotz Beendigung eines Mietvertrages verpflichtet, die Versorgung mit Strom, Wasser und Heizung wiederherzustellen. In dem von dem Kammergericht zu entscheidenden Fall überwog das Interesse des Mieters an einer weiteren Versorgung seiner zum Zwecke eines Friseurgeschäftes genutzten Gewerbefläche mit Wasser dem Interesse des Vermieters an einer Versorgungssperre. Der Mieter war bei Beendigung des Mietvertrages nicht mit Mietzahlungen im Verzug und glich auch nach Beendigung des Mietvertrages im Wege einer Nutzungsentschädigung die Kosten des Vermieters zur Versorgung des Mietobjektes aus. Dementsprechend ist dem Vermieter kein weiterer Schaden entstanden. Das Interesse des Vermieters an einer schnellen Räumung und Herausgabe des Mietobjektes sei dem unterzuordnen.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Vermieter die Versorgung des Mietobjektes mit Wasser, Strom und Heizung nach Beendigung des Mietvertrages sperren kann. Dies gilt insbesondere in dem praxisrelevanten Fall der fristlosen Kündigung des Vermieters aufgrund Zahlungsverzugs und der vollständigen Zahlungseinstellung durch den Mieter bei Vertragsschluss. Es bleibt die Ausnahme, dass der Vermieter die Versorgung aufrechterhalten muss.
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