BGH, Urteil vom 28.07.2011 – VII ZR 4/10
Der Bundesgerichtshof hat mit dem vorgenannten Urteil eine wichtige Grundsatzentscheidung für alle Planer getroffen und die Reichweite der von ihm entwickelten Sekundärhaftung eingeschränkt. Danach muss der umfassend – also regelmäßig mit der Objektüberwachung und Objektbetreuung – beauftragte Architekt den Bauherrn bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen die anderen Bau- und Planungsbeteiligten behilflich sein und gegebenenfalls auch über eigene Fehler aufklären. Verletzt er diese Pflicht, kann er sich nicht auf die Verjährung eines gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruchs berufen (sog. Sekundärhaftung).
Der Bundesgerichtshof hat diese Pflicht zur Aufklärung über eigene Fehler aus der Stellung des Architekten als Sachwalter des Bauherrn abgeleitet, dem insoweit eine zentrale Stellung bei der Planung und Durchführung des Bauvorhabens zukommt und dem in diesem Rahmen eine objektive Klärung der Mängelursachen obliegt. Demgegenüber haben Sonderfachleute regelmäßig keine dem umfassend beauftragten Architekten vergleichbare Stellung. Sie werden vielmehr zusätzlich zu dem Architekten für die Bearbeitung von Teilbereichen eines Bauvorhabens hinzugezogen. Daher greifen die Grundsätze der Sekundärhaftung z.B. grundsätzlich nicht beim Tragwerksplaner oder – wie im vorliegenden Fall entschieden – beim Planer der Technischen Gebäudeausrüstung. Dies gilt selbst dann, wenn der Planer mit der Überwachung der von ihm geplanten Leistungen beauftragt war.
Praxistipp
Die Grundsätze der Sekundärhaftung sind jedoch nicht generell auf den Architekten beschränkt, sondern können z.B. auch bei einem umfassend beauftragten Ingenieur, der ein Ingenieurbauwerk zu planen hat, zur Anwendung kommen. Umgekehrt greift die Sekundärhaftung nicht bei Architektenaufträgen, die nur Teilleistungen zum Gegenstand haben (z.B. LP 1 – LP 6).
Hinterlasse einen Kommentar