BGH, Urteil vom 27.05.2010 – VII ZR 182/09 – veröffentlicht in NZBau 2010, 556
Entscheidung
Ein Bauunternehmer war in einem Vorprozess rechtskräftig zur Mängelbeseitigung durch Neuherstellung seines Werks verurteilt worden, und zwar unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Auftraggebers von 75 %, weil das Gericht dem Auftraggeber Planungsfehler des von ihm beauftragten Ingenieurbüros zugerechnet hatte. Nach Neuherstellung des Werks rechnete der Unternehmer seine Nachbesserungsleistung ab und verlangte – nach Abzug des Eigenanteils von 25 % – vom Auftraggeber die Zahlung des Restbetrages. Die Parteien stritten über die Höhe der vom Auftraggeber zu bezuschussenden Mängelbeseitigungskosten.
Der BGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass sich die Höhe der nachbesserungsbedingten Aufwendungen – und damit auch die Höhe des vom Auftraggeber zu zahlenden anteiligen Zuschusses – grundsätzlich im Rahmen der Erforderlichkeit nach den Kosten richtet, die im Zeitpunkt der Ausführung der Nachbesserungsarbeiten bei dem Unternehmer als Selbstkosten der Mängelbeseitigung tatsächlich angefallen sind. Die kalkulierten Vertragspreise oder die allgemeine Preissituation (ortsübliche und angemessene Vergütung) zum Zeitpunkt der Ausführung seien insoweit kein Maßstab. Der Unternehmer müsse die ihm zum Zeitpunkt der Mängelbeseitigung tatsächlich entstandenen Kosten darlegen und beweisen.
Praxishinweis
Der BGH hat in der vorliegenden Grundsatzentscheidung erstmals wichtige Leitregeln zur Berechnung des Anspruchs des Werkunternehmers auf Zuschuss zur Mängelbeseitigung aufgestellt. Der Unternehmer darf keine „fiktiven“ Mangelbeseitigungskosten (d. h. weder kalkulierte noch ortsübliche Preise) in Ansatz bringen, sondern muss die tatsächlich entstandenen Selbstkosten darlegen und beweisen. Das kann erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Hat der Unternehmer z. B. zum Zeitpunkt der Mangelbeseitigung infolge schlechter Auftragslage Kapazitäten frei, dann können sich die zu bezuschussenden Mangelbeseitigungskosten gegen Null bewegen. Der Auftraggeber befindet sich aufgrund der Beweislastverteilung in einer eher komfortablen Situation.
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