OLG Hamburg, Urteil vom 30.10.2008 – 9 U 144/00;
BGH, Beschluss vom 24.11.2011 – VII ZR 188/09 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Unterschrift der Vertragsparteien keine Wirksamkeitsvoraussetzung einer förmlichen Abnahme ist. Die Parteien des zugrunde liegenden Rechtsstreites hatten die förmliche Abnahme der Leistung vereinbart. Nach Übersendung einer Fertigstellungserklärung bat der AN um Abnahme. Das vom AG mit der Bauleitung beauftragte Ingenieurbüro erstellte hiernach eine Abnahmebescheinigung, die nur vom AN, jedoch nicht vom AG bzw. dessen Bauleitung unterschrieben wurde. Das OLG Hamburg wertete die Abnahmebescheinigung als wirksame Niederschrift nach § 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B. Diese vom OLG Hamburg vertretene Rechtsauffassung war in der Literatur umstritten, hat sich jedoch aufgrund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH offenbar durchgesetzt. Daher wird man nun davon ausgehen müssen, dass entsprechend des Wortlauts des § 12 Abs. 4 Nr. 1 S. 3 VOB/B nur der Befund der Abnahme schriftlich niederzulegen ist. Eine Unterzeichnung durch den Auftraggeber ist also nicht zwingend erforderlich.
Praxistipp
Zur Vermeidung von Konflikten sollte der AG vertraglich vereinbaren, dass die förmliche Abnahme nur dann wirksam ist, wenn nicht nur der Befund schriftlich niedergelegt, sondern auch durch den AG oder einen Vertreter unterzeichnet wurde.
Rechtsanwalt Ralf Bleyer
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Mietrecht und WEG
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